PKW-(Anhänger)-Transport-Erfahrung? Tipps und Hinweise gesucht

Begonnen von Roverlook, 08. Juli 2014, 04:37:26

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RT16K4F_HYF

#15
@ Tritium, Patrick:
So wird es bei Euch stehen, Ihr habt nach 1999 den Lappen auf die EU-Karte gewechselt. Das sind Eure Klassen im FEV-System zwischen 1999 und 19.1.2013.

@ Rocco:
Joj, so wirst Du es gelernt haben, wenn Du zwischen 1999 und Jan. 2013 Deinen Führerschein gemacht hast. Aber Anfang 2013 hat sich das ein bisschen geändert, und ich hab den aktuellen Stand der FEV wiedergegeben. Da ist dieser Vergleich "Leermasse Zugfahrzeug > oder = zGM Anhänger" nicht mehr drin, der zuvor zusätzlich zur Summe beider zGM gezogen werden musste.

Welchen "dicken Wohnwagen", also mit wie hoher zGM, hast Du im Sinn?

Für die "reine" Fahrerlaubnisklasse B ist tatsächlich folgendes "FAHRERLAUBNIStechnisch ZULÄSSIG": zGM Zugfahrzeug (1000 kg) + zGM Anhänger (2.500 kg) = 3.500 kg - die Grenze zum § 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis - ist damit noch nicht erreicht.

Aber die weiteren Einträge in der ZB I der beiden Fahrzeuge "technisch zulässige Anhängelast" kegeln das ganze dann raus ...:

Diese recht putzig wirkende Kombination aus einem Audi 50/VW Polo Typ 86 und dem LMC-Doppelachswohnanhänger wird einem die Rennleitung trotzdem rauswinken und man bewegt das Gespann außerhalb der "FAHRZEUGzulassungsfähigen" Legalität.

Ab 19.1.2013 ist deswegen eine weitere Schlüsselzahl (wie die 79 oder 171 ... von uns alten Klasse 3ern) in die Fahrerlaubnisklasse B eingeführt worden: "96", die man beim Fahrerlaubnisantrag für B beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen kann. Dafür muss man eine sechsstündige Zusatzausbildung bei der Fahrschule machen OHNE Fahrprüfung beim "amtlich anerkannten S(chw)achverständigen oder Prüfer" und darf dann statt der Gesamtgrenze 3.500 kg alle Kombinationen fahren mit einer zulässigen Gesamtmasse der Summe beider Fahrzeuge von 4.250 kg.

Den von mir letztgeschriebenen Absatz hat die Wohnwagenlobby im gesetzlichen Reformprozess der FEV durchgesetzt, so munkelt man in meinen beruflichen Kreisen ...

Roverlook

Noch eine Besonderheit lt TÜV-Nord:

Wenn Sie Ihren alten Führerschein der Klasse 3 auf EU-Führerschein umstellen lassen, erhalten Sie neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE für Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger automatisch auch die Klassen C1 und C1E.

Damit dürfen Sie auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t und Züge bis 12 t fahren. Es gibt keine zeitliche Befristung. Auch regelmäßige Untersuchungen beim Arzt bleiben Ihnen erspart.

Möchten Sie auch weiterhin den vollen Umfang den Führerschein der Klasse 3 nutzen, müssen Sie diese Umstellung besonders beantragen.
Dieses gilt beispielsweise für Züge mit maximal drei Achsen und 18,5 t Gesamtgewicht. Sie erhalten dann den Führerschein der Klasse CE, eingeschränkt auf Umfang der alten Klasse 3 (mit Schlüsselnummer CE79), der allerdings nur bis zum 50. Lebensjahr gilt. Mit einer ärztlichen Untersuchung und einem Sehtest können Sie die Fahrerlaubnis jeweils um fünf Jahre verlängern.

Achtung: Sollten Sie Ihren Klasse-3-Führerschein nicht umstellen lassen, entfällt mit Ihrem 50. Geburtstag die Berechtigung für die eingeschränkte Klasse CE. Unter Vorlage der ärztlichen Gutachten kann eine Verlängerung der Fahrerlaubnis erfolgen.

Möchten Sie die teilweise weitergehenden Möglichkeiten der neuen Klassen ausnutzen (beispielsweise Klasse BE ohne Begrenzung der Anzahl der Achsen), müssen Sie Ihren alten Führerschein in einen neuen Scheckkartenführerschein umschreiben lassen.
"Das Erdöl ist eine nutzlose Absonderung der Erde"
Akademie d. Wissenschaften, St. Petersburg, 1806

Xpower

na toll und auf die B96 geht mal wieder keiner ein :D immer nur halbe Sachen hier....

RT16K4F_HYF

... aber gerne doch. Lies mal die zweite Hälfte meines Post #15 ... ;)

LG, Heimo

Patrick

Wo wir gerade bei Zahlen sind, muss ich mir noch diese Woche die 95 eintragen lassen :)
Raritätenschmiede Longbridge

MichaK

Besteht eigentlich Handlungsbedarf für Inhaber der alten "Führerscheine", bei mir z. B. eingetragen mit A, B, C, E, M, T ?
Und beachtet immer das 11. Gebot: Du sollst Deinen Wagen NIEMALS in eine Werkstatt bringen!!

RT16K4F_HYF

Zitat von: MichaK am 01. September 2014, 09:36:43
Besteht eigentlich Handlungsbedarf für Inhaber der alten "Führerscheine", bei mir z. B. eingetragen mit A, B, C, E, M, T ?

Kurz nachgefragt: Hast Du in der Karte als Fahrerlaubnisklasse 'BE' oder 'CE' stehen? Du hast jetzt die Buchstaben auf Deiner Führerscheinkarte nur nach dem Alphabet sortiert ... - Ich glaube mal: 'BE'.

Aber 'E' selbst ist keine eigene Fahrerlaubnisklasse, sondern heißt bei jeder der Klassen B bis D, dass Du "einen größeren" als lediglich den "zGM: bis zu 750 kg-Anhänger" anhängen darfst (letztere Beschränkung inkl. der Sonderbestimmung bei B auf heutigem Stand, dass jeder Anhänger mitgenommen werden darf, solange die Summe der zGMen beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht übesteigt).

Generell würde ich sagen: kein Handlungsbedarf (wozu?). Auf heutigem FE-Rechtstand "handeln" würde heißen, die Karte zu tauschen und sie sich neu ausstellen zu lassen.

Das hat auch zur Konsequenz, sie in (ich glaube) fünfzehn Jahren nochmals zu erneuern, weil bei allen neuen Führerscheinkarten seit dem 19.1.2013 ein Ablaufdatum (der bloßen KARTE) mit einer Frist von fünfzehn Jahren vermerkt ist - Tribut an die EU-Staaten, die keinen Perso als Identitätsnachweis kennen und also IRGENDEINEN Identitätsnachweis mit Erneuerungspflicht zur Aktualisierung des Abbilds der Physiognomie benötigen ...

Inhaber/innen von EU-FührerscheinKARTEN ausgestellt zwischen 1999 und dem 19.1.2013 haben diese Umtauschpflicht erst später; ab oder nach 2030, glaube ich.

BEACHTE:

Es handelt sich LEDIGLICH um eine Befristung der Gültigkeitsdauer der FührerscheinKARTE. NICHT jedoch um eine Befristung der ideellen und durch die/den damaligen Fahrprüfer/in rein mündlich erteilten "Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse", z.B. 'B'.

Sozusagen: Lediglich das Dokument über die Fahrerlaubnis, der Beweis, die Urkunde hierfür verliert mit Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.

MichaK

Wie ich schrieb, habe ich in meinem "Führerschein" die Klassen genau so, wie ich sie geschrieben habe.  ;)  Und da ist  E die Klasse für "Kfz. der Klassen B, C oder D m. Anhänger über 750kg Gesamtmasse" So steht es da drin.

PS: Alle Klassen im Führerschein sind eigenständig genau so wie ich aufgezählt habe.  Ausgestellt wurde er aber schon 1985 vom VPKA Dresden und vorne drauf sind in einem Oval zwei D's und ein R .  :)

Und beachtet immer das 11. Gebot: Du sollst Deinen Wagen NIEMALS in eine Werkstatt bringen!!

Tritium

Lol...den kannst du einrahmen  8)
Der wird noch anerkannt? Hätte jetzt gedacht der hätte mal umgeschrieben werden müssen da es da Land ja nicht mehr gibt...aber scheinbar haben die Bestandsschutz so wie die ganz alten grauen Dinger.
Wie sieht es aus im Ausland?
http://rover.odin-haller.de  new: 14. MG-Rover Deutschlandtreffen (10.-12.07.2015)
http://technics.odin-haller.de

Manic Mechanic

Zitat von: Tritium am 03. September 2014, 15:47:08
Lol...den kannst du einrahmen  8)
Der wird noch anerkannt? Hätte jetzt gedacht der hätte mal umgeschrieben werden müssen da es da Land ja nicht mehr gibt...aber scheinbar haben die Bestandsschutz so wie die ganz alten grauen Dinger.
Wie sieht es aus im Ausland?

Wurde irgendwer schon mal im Ausland nach seinem FS gefragt?  :huh:
DAFUQ?

Tritium

Ja, in der Leitplanke in Spanien, aber ich bin nicht gefahren....
http://rover.odin-haller.de  new: 14. MG-Rover Deutschlandtreffen (10.-12.07.2015)
http://technics.odin-haller.de

Manic Mechanic

DAFUQ?

Hans-Peter

Zitat von: Manic Mechanic am 03. September 2014, 16:16:45
Wurde irgendwer schon mal im Ausland nach seinem FS gefragt?  :huh:

Spätestens beim anmieten eines Fahrzeugs im Urlaub. In Europa geht das ja noch mit dem alten Lappen. Aber in Übersee bekommst Du damit noch nichtmal ein Fahrrad gemietet  ;D
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Ich fühl mich so krank...ich glaub ich hab Montag.